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Hat der Steuerpflichtige eine nach
seiner eigenen Erklärung beabsichtigte Investition tatsächlich nicht
innerhalb des Anschaffungszeitraumes getätigt, müssen erhöhte
Anforderungen über das Fortbestehen seiner Investitionsabsicht
gestellt werden. Daher ist es nach Meinung des Bundesfinanzhofs
zumutbar und gerechtfertigt, eine sachlich einleuchtende Begründung
zu verlangen, weshalb die Investition trotz gegenteiliger
Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden, aber gleichwohl
weiterhin geplant ist (Bundesfinanzhof vom
06.09.2006).
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