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Hat der Steuerpflichtige
eine nach seiner eigenen Erklärung beabsichtigte Investition
tatsächlich nicht innerhalb des Anschaffungszeitraumes getätigt,
müssen erhöhte Anforderungen über das Fortbestehen seiner
Investitionsabsicht gestellt werden. Daher ist es nach Meinung des
Bundesfinanzhofs zumutbar und gerechtfertigt, eine sachlich
einleuchtende Begründung zu verlangen, weshalb die Investition trotz
gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt worden,
aber gleichwohl weiterhin geplant ist (Bundesfinanzhof vom
06.09.2006).
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